Satzung

Kreative Liste Köngernheim e.V. – unabhängige Wählervereinigung –

§ 1 Name, Sitz und Eintragung

Der Verein führt den Namen KREATIVE LISTE KÖNGERNHEIM e.V. und als Kürzel „K L K“
Er hat seinen Sitz in Köngernheim und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz – Registergericht – eingetragen werden. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze des Vereins

Der Verein ist eine mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppe nach dem Kommunalwahlgesetz von Rheinland-Pfalz. Er stellt einen Zusammenschluss von Einwohnern der Ortsgemeinde Köngernheim und Personen, die sich der Ortsgemeinde Köngernheim aufgrund ihrer Herkunft oder sonstigen Beziehungen in kultureller, gesellschaftlicher oder politischer Hinsicht verbunden fühlen, zur Verwirklichung kommunalpolitischer Ziele dar. Der Zweck des Vereins ist darauf gerichtet, durch Teilnahme an den Gemeinderatswahlen bei der politischen Willensbildung in der Ortsgemeinde Köngernheim mitzuwirken. Darüber hinaus nimmt der Verein auch am kulturellen und gesellschaftlichen Leben der Ortsgemeinde Köngernheim teil.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können alle Einwohner der Ortsgemeinde Köngernheim und Personen, die sich der Ortsgemeinde Köngernheim aufgrund ihrer Herkunft oder sonstigen Beziehungen in kultureller, gesellschaftlicher oder politischer Hinsicht verbunden fühlen, werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters.
2. Die Mitgliedschaft in einer politischen Partei steht der Mitgliedschaft im Verein nicht entgegen.
3. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erforderlich.
4. Die Mitgliedschaft endet zum Jahresschluss, wenn die Kündigung bis zum 30. September eines Jahres dem Vorstand in Schriftform vorliegt.
Ausnahmsweise endet die Mitgliedschaft durch Kündigung zum Ablauf eines Kalendervierteljahres wenn das Vereinsmitglied im Falle eines Wohnsitzwechsels seine Aufgaben als Mitglied nicht mehr wahrnehmen kann.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds.
Die Mitgliedschaft endet weiter durch Ausschluss gemäß Vorstandsbeschluss.
Ein Ausschluss mit sofortiger Wirkung ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein besonders schwerer Fall vereinsschädigenden Verhaltens dem Vorstand einen wichtigen Grund zum sofortigen Ausschluss gibt. Ein solcher Fall kann insbesondere vorliegen, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung verstößt oder Zwecken des Vereins zuwiderhandelt und ihm damit Schaden zufügt.
Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
In allen Fällen des Ausschlusses muss das Mitglied zuvor vom Vorstand angehört werden. Versäumt das Mitglied unentschuldigt den Anhörungstermin, verliert es das Recht auf Anhörung. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss mit der Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht berücksichtigt.
Der Beschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss über den Ausschluss aus dem Verein steht dem Mitglied das Rechtsmittel des Einspruchs zu. Der Einspruch ist innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses schriftlich an den Vorstand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht berücksichtigt.
5. Von den Vereinsmitgliedern kann ein Mitgliedsbeitrag erhoben werden. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Erhebung und die Höhe der Beiträge. Der bargeldlose Zahlungsverkehr ist anzustreben. 

Außerdem können auch Spenden an den Verein geleistet werden. Für Beiträge und Spenden können auf Wunsch zum Ende des Kalenderjahres Spendenquittungen ausgegeben werden.
6. Jedes Mitglied hat das Recht an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen des Vereins teilzunehmen und kann in den Vorstand und als Bewerber zur Kommunalwahl gewählt werden, soweit dies nach der jeweils gültigen Fassung des Kommunalwahlgesetzes von Rheinland-Pfalz zulässig ist. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.
7. Der Vorstand sowie einzelne Vorstandsmitglieder haben der Mitgliederversammlung auf Verlangen in allen vereinsbetreffenden Angelegenheiten Bericht zu erstatten. Weiterhin haben Mandatsträger sowohl dem Vorstand als auch der Mitgliederversammlung auf Verlangen Auskunft über die aktuelle kommunal- bzw. ortspolitische Situation zu geben, soweit dem Auskunftsverlangen nicht gesetzliche Geheimhaltungspflichten entgegenstehen.

§ 4 Vereinsvermögen

1. Das Vermögen des Vereins wird gebildet aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und sonstigen freiwilligen Zuwendungen.
2. Der Vorstand ist Verwalter des Vereinsvermögens. Die Anschaffungen bleiben Eigentum des Vereins. Über Art und Höhe der Ausgaben beschließt der Vorstand. Anschaffungen und Veräußerungen von Vereinsvermögen bedarf ab einer Höhe von 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) der einfachen Mehrheit einer Mitgliederversammlung.
3. Beim Ausscheiden von Mitgliedern oder bei der Auflösung des Vereins erhalten die Mitglieder weder geleistete Sachspenden noch Beiträge zurück.

§ 5 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus
1. dem/der 1. Vorsitzenden
2. dem/der 2. Vorsitzenden
3. dem/der Schriftführer(in)
4. dem/der Kassenwart(in)
5. sowie mindestens zwei Beisitzern
2. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung von Beschlüssen und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand wird durch den 1. Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, durch den 2. Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Form und Frist der Einberufung bestimmt der Vorstand.
3. Der Vorstand trifft alle erforderlichen Maßnahmen und Entscheidungen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nicht für besondere Entscheidungen höhere Mehrheiten vorsieht. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht berücksichtigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit der abgegebenen Stimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung bestimmt vor der Wahl der Beisitzer deren Anzahl. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Vorstandsmitglieder können auch vor Ende der Wahlzeit ausscheiden, oder aus wichtigem Grund von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von Zweidrittel der abgegebenen Stimmen abberufen werden. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht berücksichtigt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Vorstandsmitglied bis zur nächsten Wahl kommissarisch zu berufen.
5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden und den Kassenwart gemeinschaftlich vertreten.
6. Der Schriftführer oder, im Verhinderungsfall, ein vom Vorsitzenden bestimmtes anderes Vorstandsmitglied, hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll zu führen, welches von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
7. Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. 
Er hat der Mitgliederversammlung am Ende des Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht vorzulegen. Seine Entlastung erfolgt nach Bericht der beiden Kassenprüfer. 
Der Kassenwart nimmt alle Zahlungen für den Verein in Empfang und wickelt den Geldverkehr mit der Bank ab.
8. Mandatsträger sind zu den Sitzungen des Vorstandes einzuladen. Sie sind zur Teilnahme berechtigt, ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einmal im Jahr mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. In dringenden Fällen kann mit verkürzter Frist von vier Tagen eingeladen werden. Hierfür ist die nachträgliche Genehmigung der Mitgliederversammlung einzuholen. Weitere Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn es der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder für notwendig erachtet. Die Einladung hat in schriftlicher Form unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
2. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, deren Besorgung nicht durch die Satzung dem Vorstand übertragen sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nicht für besondere Entscheidungen höhere Mehrheiten vorsieht. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
3. Über den Abstimmungsmodus (offene oder geheime Stimmabgabe) entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz zwingend eine geheime Abstimmung vorschreibt. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht berücksichtigt.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt weiterhin über
1. die Aufstellung der Bewerber zur Kommunalwahl
2. den Jahresbericht
3. den Rechenschaftsbericht
4. die Entlastung des Vorstandes
5. die Wahl der beiden Kassenprüfer
6. Satzungsänderungen, wobei die Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen notwendig ist. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht berücksichtigt.
7. die Auflösung des Vereins.
5. Der Mitgliederversammlung ist von den Kassenprüfern der Prüfungsbericht darzulegen.

§ 8 Aufstellung von Wahlbewerbern

1. Die Aufstellung von Wahlbewerbern für den Ortsgemeinderat Köngernheim erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliederversammlung ist gem. § 7 Abs. 1 dieser Satzung einzuladen.
3. Die Wahl ist geheim. Wahlberechtigung und Durchführung der Wahl richten sich nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes von Rheinland-Pfalz und den dazu ergangenen Vorschriften.
4. Die Wahl der Kandidaten für den Ortsgemeinderat, die Festlegung der Reihenfolge und eventuell Mehrfachbenennungen erfolgen mit verdeckten Stimmzetteln in geheimer Abstimmung in der Weise, dass jeder Versammlungsteilnehmer auf dem Stimmzettel unbeobachtet
1. bei der Wahl von Einzelkandidaten den Namen der von ihm bevorzugten Personen schreiben oder, falls kein Gegenkandidat zur Wahl steht, mit „Ja“ oder „Nein“ abstimmen kann,
2. bei gemeinsamer Wahl mehrerer Bewerber in einem Wahlvorschlag so viel Namen von ihm bevorzugter Bewerber schreiben oder abkürzen kann, als im Wahlgang zu wählen sind,
3. bei gemeinsamer Wahl mehrerer vorgeschlagener Bewerber über sie in ihrer Reihenfolge in einem Wahlgang mit „ja“ oder „nein“ nur abgestimmt werden kann, wenn keine Gegenkandidaten benannt werden oder keine Änderung der Reihenfolge beantragt wird.
5. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Erlangt kein Bewerber die Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erreicht haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die höchste Stimmenzahl der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Lässt sich im zweiten Wahlgang keine Mehrheit feststellen, so entscheidet das Los. Das Los wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter gezogen.

§ 9 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann nur durch den Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Die Tagesordnung darf hierbei nur die folgenden Punkte vorsehen:
1. Entscheidung über die Auflösung des Vereins und
2. ggfs. Entscheidung über die Zuweisung des Liquidationsenderlöses gem § 9 Nr.
2. Zum Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen notwendig. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht berücksichtigt.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Änderung der Zweckbestimmung fällt das Vereinsvermögen nach Anhörung des zuständigen Finanzamtes ausschließlich steuerbegünstigten und gemeinnützigen Zwecken zu.

§ 10 Schlussbestimmung

In Ergänzung dieser Satzung gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

§ 11 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 2.4.2001 in der vorliegenden Fassung genehmigt und trat am gleichen Tage in Kraft.
Diese Satzung bleibt Eigentum des Vereins kreative liste Köngernheim und ist bei Beendigung der Mitgliedschaft an den Vorstand zurückzugeben.